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Temporärer Parkausweis als vorläufige Parkerleichterung

Sie haben keinen Schwerbehindertenausweis, sind aber in der Mobilität eingeschränkt?

Der VDK Mönchengladbach wird immer wieder gefragt, wie man einen  „Temporären Parkausweis“ erhält.

Der temporäre Parkausweis ist eine zeitlich befristete Möglichkeit, vorübergehend Behinderten Hilfe in ihrer Mobilität zu geben. Dies kann der Fall sein nach Gelenk-, Knie- oder Hüftoperationen, Schlaganfällen, Krebstherapien, vorübergehenden Sehbehinderungen und ähnlichen behindernden Erkrankungen.

Bedingung: der Facharzt füllt eine Bescheinigung aus, in der er die Notwendigkeit einer vorübergehenden Parkerleichterung attestiert. Diese wird nun beim Ordnungsamt der Stadt Mönchengladbach eingereicht, welche dann den temporären Parkausweis ausstellt.

Maßgeblich ist nur die vorübergehende, weniger als 6 Monate dauernde außergewöhnliche Mobilitätseinschränkung, sodass die Feststellung eines Grades der Behinderung nach SGB IX nicht zulässig ist.

Der temporäre Parkausweis gilt nur für das Gebiet Mönchengladbach!

Dieser Parkausweis, der einmalig für die Dauer von maximal 6 Monaten ausgestellt wird, berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen. Er gilt allerdings nur im Stadtgebiet der ausstellenden Genehmigungsbehörde, hier der Stadt Mönchengladbach. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen unverändert sind. Auch für Menschen, die einen permanenten Parkausweis beantragt, diesen aber noch nicht erhalten haben, kann der temporäre Parkausweis schon vorab eine große Hilfe sein.

Erlaubte Ausnahmen von den Parkvorschriften

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, darf bis zu drei Stunden geparkt werden,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden,
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parken“, „Parkraumbewirtschaftungszone“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeit geparkt werden,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung geparkt werden,
  • auf Parkplätzen für Bewohner darf bis zu 3 Stunden geparkt werden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen geparkt werden, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Alle Erleichterungen gelten, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.


Hier der Link zur Homepage der Stadt Mönchengladbach und Herunterlademöglichkeit des fachärztlichen Vordrucks:

https://service.moenchengladbach.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/818618/show