- Für Fahrräder gibt es keine Parkverbote. Sie dürfen sowohl am Straßenrand als auch auf Gehwegen abgestellt werden.
- Parken Fahrräder am Straßenrand, müssen sie bei Dunkelheit beleuchtet werden. In Fußgängerbereichen dürfen die abgestellten Räder niemanden behindern.
Das Wichtigste vorweg: In der Rechtsprechung gilt ein Fahrrad als Fahrzeug, weshalb Radfahrer Fahrzeugführer mit allen Rechten und Pflichten sind. Beim Parken besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied zu Autos: Für Fahrräder gibt es keine Parkverbote.
Grundsätzlich. Fahrräder dürfen wie Autos längs am rechten Straßenrand parken. Sie müssen der Straßenverkehrsordnung (StVO) zufolge bei Dunkelheit dann aber ausreichend beleuchtet sein. Dafür genügt beispielsweise eine rot-weiße reflektierende Parkwarntafel, wie man sie von Kfz-Anhängern kennt. Für überbreite Lastenräder oder Fahrräder mit Anhängern kann das Abstellen am Straßenrand die einzige erlaubte Methode sein.
Ebenfalls erlaubt ist das Abstellen in verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraßen) sowie auf Gehwegen, Plätzen oder in Fußgängerzonen. Da die StVO keine speziellen Parkverbote für Fahrräder vorsieht, müssen entsprechende Verbotsschilder in Fußgängerbereichen auch nicht beachtet werden. Freie Parken bleibt weiterhin erlaubt. Allerdings müsse gewährleistet sein, dass weder Fußgängern noch Rollstuhlfahrern der Weg versperrt wird. Rettungswege müssen frei bleiben.
Nicht einmal Kommunen können das Abstellen von Fahrrädern in Fußgängerbereichen unterbinden.
Vorsicht allerdings an Kreuzungen: Hier muss eine gute Sicht der Verkehrsteilnehmer gewährleistet bleiben. Steht ein Fahrrad im Weg oder beschädigt es andere Dinge, beispielsweise dadurch, dass es angekettet ist, darf es entfernt werden. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Ähnliche Beiträge der letzten Monate
- FDP MG stellt ihren Kandidaten für die Bundestagswahl 2025 auf
- Fair gehandelt beim Talk unter’m Turm 🗓 🗺
- FDP will mehr Geld für die Bürger
- Stadt mietet neuen Standort für die Kfz-Zulassungsstelle und das Ordnungsamt an der Voltastraße an
- Unwahrheiten Schaden unserer Demokratie
- Bezirksvertretung Süd tagt am 13. November 🗓 🗺
- Neuwahlen jetzt: Unser Land darf keine Zeit verlieren
- Erweiterungsbau an der Katholischen Grundschule Bell eingeweiht
- Mülforter Schützen laden zum Oktoberfest
Unübersichtlich wird es, wenn ein umgestürztes Fahrrad Schäden verursacht. Selbst wenn der Fahrradnutzer zweifelsfrei feststeht, muss er nur dann haften, wenn ihm ein Verschulden nachzuweisen ist. Dies kann allerdings schon der Fall sein, wenn das Rad in der Nähe eines Autos abgestellt wurde.
Übrigens gilt auch bei Fahrrädern der Grundsatz, dass platzsparend geparkt werden muss. Es ist also nicht erlaubt, mit dem Rad den Parkplatz für ein Auto freizuhalten.