Die Landesregierung in NRW hat im Dezember 2022 einen Erlass veröffentlicht, der den Ausbau von erneuerbaren Energien vereinfacht. Damit treten Erleichterungen beim Bau von Wärmepumpen, Solaranlagen sowie Kleinst- oder Micro-Windenergieanlagen in Kraft.
Es ist ein Thema, das vielen Mitgliedern bei uns im Verband Wohneigentum am Herzen liegt: der Ausbau erneuerbarer Energien. Doch mit der Energiewende verhält es sich für Wohneigentümer und Wohneigentümerinnen oft wie verhext: Man würde gerne etwas dazu beitragen, aber die deutsche Bürokratie macht die Sache nicht unbedingt einfach. Nun hat die Landesregierung in NRW wieder eine Hürde abgebaut: Nach dem Erlass zum Ausbau von Solaranlagen auf Denkmälern, vergrößert das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung auch den Handlungsspielraum in der Landesbauordnung.
Im Fokus des am 16. Dezember 2022 veröffentlichten Erlasses stehen neue Abstandsregelungen für Solaranlagen, Wärmepumpen sowie Kleinst- oder Micro-Windenergieanlagen für Hauseigentümer und -eigentümerinnen. Der Erlass ist mit Veröffentlichung wirksam. Damit gelten die hier beschriebenen Änderungen bereits, obwohl die Novellierung der Landesbauordnung für NRW erst zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll.
Abstandsregeln für Solaranlagen
Bisher galt für Solaranlagen von Ein- und Zweifamilienhäusern (genauer: Für Gebäude der Klasse 1 und 2), die an einer Nachbargrenze errichtet sind, dass ein halber Meter Abstand zum Nachbargebäude eingehalten werden musste. Bei brennbaren Außenseiten der Module war ein Abstand von 1,25 Metern vorgeschrieben.
Der neue Erlass ermöglicht nun die Errichtung von Solaranlagen auf Gebäuden der Klasse 1 und 2 ohne Abstand zur Grenzwand. Aber Achtung: Sie müssen dies bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich beantragen, wenn Sie die Errichtung einer Solaranlage planen, die den bisher geltenden Mindestabstand unterschreitet.
Bei anderen Gebäudeklassen gelten die Abstandsregelungen weiterhin. Bei Gebäuden der Klasse 3 oder höher müssen Sie nach wie vor einen halben Meter Abstand bei nichtbrennbaren und 1,25 Meter Abstand bei brennbaren Außenseiten der Module einhalten, wenn Sie eine Solaranlage auf Ihrem Dach errichten wollen.
Abstandsregeln für Wärmepumpen
Für die Abstandsflächen von Wärmepumpen war bisher vorgeschrieben, einen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von drei Metern einzuhalten. Mit dem neuen Erlass entfällt diese Vorschrift. Beachten Sie jedoch: Planen Sie den Einbau einer Wärmepumpe und dabei soll der Abstand der Wärmepumpe zur Grundstücksgrenze drei Meter unterschreiten, müssen Sie sich diese Maßnahme von der Bauaufsichtsbehörde schriftlich genehmigen lassen.
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Eine Baugenehmigung zur Aufstellung der Wärmepumpe braucht es hingegen nicht. Das mit der Durchführung der Installation der Wärmepumpe beauftragte Unternehmen ist für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Dass diese berücksichtigt wurden, sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen.
Kleinst- und Micro-Windenergieanlagen
Als Kleinst- und Micro-Windenergieanlagen gelten solche, deren Größe deutlich unter zehn Metern liegt. Der neue Erlass erleichtert die Errichtung derartiger Anlagen. Sie können jetzt auch in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebieten errichtet werden, bedürfen aber einer Genehmigung. Die rechtliche Grundlage hierzu liefert § 46 BauO NRW 2018.
Außerhalb der überwiegend zum Wohnen genutzten Gebiete können die Kleinst- und Micro-Windenergieanlagen ohne Baugenehmigung gebaut werden.
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