Defekter Gehweg wird zur Gefahr für Fußgänger
Wer heute in Mülfort als Fußgänger den Bürgersteig auf der Bruchstraße benutzt, muss in Höhe der Kleingartenanlage besondere Vorsicht walten lassen. Auf einer Länge von ca. 300 Metern haben das Wurzelwerk der Alleebäume den Bürgersteigasphalt aufgebrochen und den Fußweg zur konkreten Gefahr für Gehwegnutzer gemacht.
Defekter Gehweg und keine Straßenbeleuchtung
Für Menschen mit Behinderung, sowie Bürger, die auf Gehhilfen und Rollator angewiesen sind, aber auch Schulkinder, die mit dem Rad den Gehweg nutzen, wird dieser Streckabschnitt immer wieder zur Tortur. Nicht nur die Unwegsamkeit des Gehweges ist eine Gefahr, auch der Zustand, dass dieser Nahbereich von der Straßenbeleuchtung nicht erfasst und somit zur Nacht- und Dämmerungszeit als Gefahrenpunkt nicht zu erkennen ist.
Gefahrenschilder fehlen, sind aber auch keine Lösung
Wenn ein Gehweg repariert oder gebaut wird, darf keine Kante zur Stolperfalle werden. Ansonsten müssen Schilder vor der Gefahr warnen.
Leider kann man auf der Bruchstraße keine andere Straßenseite benutzen, da sich dort kein Bürgersteig befindet.
Am 23.03.2024 wurde die „mags“ von diesem Sachverhalt unterrichtet.
Henning Haupts
Wer ist für die Sicherheit von Gehwegen verantwortlich?
Die Verkehrssicherungspflicht für Gehwege trägt der Straßenbaulastträger, somit die Kommune. Sie hat die Pflicht, alle ihr zumutbaren und notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit es auf einem Gehweg nicht zu Unfällen kommt. Dabei ist die Kommune nicht verpflichtet, jede abstrakte Gefahr zu verhindern, sondern nur solche Gefahren, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung eines verständigen Menschen erforderlich sind, um andere vor Unfällen und Schäden zu schützen.
Die Kommune muss daher nicht für eine absolute Sicherheit auf allen Gehwegen sorgen und bei jedem Sturz eines Passanten haften. Für die Frage, ob sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, ist unter anderem entscheidend, ob die Gefahrenquelle für den Fußgänger erkennbar und wie hoch der Niveauunterschied zwischen Gehwegplatten oder Bordsteinkante war.
Der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 240/11) stellt aber klar, dass eine Kommune für den Sturz einer Fußgängerin auf einem stark verwitterten und verfallenen, unebenen Gehweg haftet. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass eine Instandhaltung des Gehwegs aufgrund enger finanzieller Verhältnisse nicht möglich ist.