Wann Gehwege von BlĂ€ttern freigehalten werden mĂŒssen
Beim Laub ist es wie beim Schnee, nur nicht ganz so streng: Vor der HaustĂŒr muss es in vielen FĂ€llen beseitigt werden, damit niemand aus-rutscht und sich vielleicht verletzt. Denn wenn die Gemeinde die Pflicht zum Kehren auf die Hausbesitzer:innen ĂŒbertragen hat, sind diese oder ihre damit beauftragten Mieter:innen fĂŒr die Verkehrssicherheit verantwortlich. Aber beim Laub spielen nicht nur Versicherungsfragen eine Rolle, sondern auch Umweltaspekte. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man Laub am besten entsorgt und erklĂ€rt, warum LaubblĂ€ser kritisch zu sehen sind.
Fegen: Gehwege mĂŒssen frei seinÂ
Die Pflicht zum Laubfegen bezieht sich zunĂ€chst auf das eigene GrundstĂŒck. Wenn die Gemeinde die Pflicht zum Kehren der BĂŒrgersteige auf die Hausbesitzer:innen ĂŒbertragen hat, sind diese auch dort verpflichtet, im Herbst die Wege freizuhalten. Sonst kann es teuer werden, wenn jemand ausrutscht. EigentĂŒmer:innen können die Pflichten fĂŒr den Fegedienst an die Mieter:innen weiterreichen, mĂŒssen das jedoch im Mietvertrag festhalten. Ein Absatz in der Hausordnung reicht nicht aus. Zudem mĂŒssen Hausbesitzer:innen kontrollieren, ob die Mieter:innen ihren Pflichten nachkommen. Wenn nach einem Sturz auf nassem Laub Schadenersatz geltend gemacht wird, tritt in der Regel die Private Haftpflichtversicherung von Mieter:in oder EigentĂŒmer:in ein, zumindest dann, wenn letztere die Immobilie selbst bewohnen. Bei einem Mehrfamilienhaus oder einem vermieteten Einfamilienhaus greift im Schadensfall die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Bei Anlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Parteien gemeinsam in der Pflicht. Auch hier hilft die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Allerdings gelten keine festen Regeln, wie hĂ€ufig gefegt werden muss. Das bedeutet auch: Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch SchadenersatzansprĂŒche nach sich. Im Streitfall prĂŒfen Gerichte nĂ€mlich, ob Betroffene den Unfall durch allzu sorgloses Verhalten verschuldet haben.
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Entsorgen: Am besten biologischÂ
Das Laub von den Gehwegen wird am besten auf einem Komposthaufen oder in der Biotonne entsorgt. Viele Gemeinden bieten spezielle BehĂ€lter oder SĂ€cke fĂŒr Laub an, die teils abgeholt werden. Informationen dazu findet man im kommunalen Abfallkalender oder beim Entsorger vor Ort. Im Garten darf das Laub dagegen gerne liegenbleiben. Denn die BlĂ€tterdecke bietet den Pflanzen im Winter Schutz vor Frost. Auch bei starkem Regen bleiben so mehr Mineralien in der Erde. Wer einen Komposthaufen hat, kann hier Zweige und Laub im Wechsel auf-schichten und erhĂ€lt einen nĂ€hrstoffreichen Humus. Verbrannt werden darf Laub innerhalb einer Stadt oder Ortschaft nicht.
Pusten: Vorsicht mit LaubblĂ€sernÂ
LaubblĂ€ser dĂŒrfen wegen ihrer LautstĂ€rke nur zu bestimmten Uhrzeiten eingesetzt werden, nĂ€mlich in der Regel werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr. Kommunen können in ihren Satzungen strengere Regeln fĂŒr den LĂ€rmschutz festlegen. Auf europĂ€ischer Ebene sind LĂ€rmgrenzen fĂŒr Laubsauger und -blĂ€ser geplant. Da die GerĂ€te auch Kleintieren und Insekten Schaden zufĂŒgen, ist ihr Gebrauch kritisch zu sehen. NaturschutzverbĂ€nde und auch das Bundesumweltministerium raten vor allem im privaten Bereich von einem Gebrauch ab.
