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Heizungsgesetzt tritt am 01.01.24 in Kraft

Heizungsgesetz: Das kommt auf Immobilieneigentümer durch das neue GEG zu

Ab 2024 sollen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das sieht das neue Heizungsgesetz 2024 vor. Die Reform wird jedoch kontrovers diskutiert, bereits jetzt werden erste Nachbesserungen angekündigt. Das sind die Vorgaben des neuen Gesetzes für Unternehmen und private Haushalte.

Das Heizungsgesetz ist beschlossen

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch als „Heizungsgesetz“ bekannt, wurde am 8. September 2023 im Bundestag verabschiedet. Doch zuvor gab es zahlreiche Fragen und intensive Diskussionen um das neue Gesetz – die nach wie vor anhalten.

Ursprünglich plante die Bundesregierung, das Gesetz bereits vor der Sommerpause im Bundestag zu verabschieden. Aber ein Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht hatte Erfolg: Ein Abgeordneter kritisierte in seinem Antrag, dass dem Parlament nicht ausreichend Zeit bleibe, die Gesetzesvorlage zu prüfen. Hierdurch seien seine Rechte als Abgeordneter erheblich verletzt worden. Ihm gab das Bundesverfassungsgericht Recht und die Abstimmung wurde bis nach der Sommerpause des Bundestages verschoben.

Obwohl der Bundestag sich nun deshalb erst am 8. September 2023 mit dem Beschluss des GEG befasste, bleibt es bei den ursprünglichen zeitlichen Plänen: Bereits ab dem 1.1.2024 sollen zahlreiche neue Regeln durch das Heizungsgesetz in Kraft treten.

Bundesrat billigt Heizungsgesetz

Am 29. September 2023 war das Heizungsgesetz auf der Tagesordnung des Bundesrates. Dieser hat die Novelle des GEG gebilligt. Somit kann das Gesetz am 1.1.2024 in Kraft treten.

Bereits vor der Sitzung des Bundesrates hat Bundesbauministerin Klara Geywitz am 25. September in einem Interview mit der „Welt“ angekündigt, das Heizungsgesetz noch einmal überarbeiten zu wollen.

Was ist das Ziel des Gebäudeenergiegesetzes?

Mit der Neuregelung durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll die Energiewende im Wärmebereich vorangetrieben und Deutschland immer klimaneutraler werden. Laut den Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird in Deutschland mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs zum Heizen von Gebäuden und zur Warmwasserversorgung verbraucht: Knapp die Hälfte der Haushalte heizt mit Erdgas, ein Viertel mit Heizöl.

Mit den aktuellen Plänen will die Bundesregierung erreichen, dass weniger fossile Energie importiert werden muss. Deutschland soll bis 2045 Treibhausgasneutralität erreichen.

Welche Regelungen und Vorgaben enthält nun das neue Heizungsgesetz? Hier ein kurzer Überblick:

Das ist die zentrale Regelung des neuen GEG

Beim Einbau neuer Heizungen soll künftig auf erneuerbare Energien umgestiegen werden. Jede neue Heizung muss dann zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das gilt in Neubaugebieten bereits direkt ab 1. Januar 2024.

Längere Übergangsfristen werden gewährt, wenn es sich um Gebäude außerhalb von Neubaugebieten handelt:

  • Großstädte (mehr als 100.000 Einwohner): Neuregelung wird spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht.
  • Kleinere Städte: Neuregelung wird spätestens nach dem 30. Juni 2028 Pflicht.

Auch für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sollen längere Übergangsfristen gewährt werden.

Wichtig: Fristen könnten schon früher kommen

Grundsätzlich lautet die Zielsetzung für neue Heizungen, dass spätestens ab Sommer 2028 mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien genutzt werden. Es ist aber auch möglich, dass frühere Fristen greifen, wenn in Kommunen bereits vorab spezielle Regelungen getroffen wurden. Dies ist beispielsweise über einen sogenannten kommunalen Wärmeplan möglich, der weiter unten in diesem Artikel beschrieben wird.

Was zählt beim Heizungsgesetz unter „Erneuerbare Energien“?

Unternehmen und Bürger, die nun erwägen, sich z.B. von ihrer alten Ölheizung zu trennen und in eine neue Heizungsanlage zu investieren, müssen sich damit befassen, welche Technologien infrage kommen. Dabei kommen verschiedene Varianten und Anlagen in Betracht, so beispielsweise:

  • Wärmenetz/Fernwärme
  • Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • Solarthermie
  • Ggf. „H2-Ready“-Gasheizungen
  • Biomasseheizung
Fragen Sie einen Experten beim Einbau einer neuen Heizung

Für den Einbau einer neuen Heizungsanlage empfiehlt es sich als Hausbesitzer, Expertenrat einzuholen. Fachlich qualifizierte Energieberater können Sie über https://www.energie-effizienz-experten.de/ finden.

Was ist eine kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung ist eine wichtige Ergänzung zum neuen Heizungsgesetz. Jede Kommune in Deutschland soll demnach in den nächsten Jahren Pläne entwickeln, wie in der Kommune klimafreundlich geheizt werden kann. Die Kommune gibt dabei beispielsweise an, in welchen Straßen und Gebieten sie eine Versorgung mit Fernwärme plant.

Dies soll Hauseigentümern die Entscheidung erleichtern, welche Heizungsart in ein Gebäude eingebaut werden soll. Wenn die kommunale Wärmeplanung beispielsweise vorsieht, die Straße, in der das Gebäude steht, an das zentrale Fernwärmenetz anzuschließen, muss der Eigentümer möglicherweise nicht in Eigenregie eine teure elektrische Wärmepumpe einbauen.

Bei den Umsetzungsfristen spielt die Größe der Kommune eine Rolle:

  • Großstädte müssen die Wärmeplanung bis Mitte 2026 festlegen
  • kleine Städte bis Mitte 2028

Diese Fristen der Wärmeplanung sind auch beim neuen Heizungsgesetz von Bedeutung, beispielsweise bei den Übergangsfristen oder auch bei den Fristen für Öl- und Gasheizungen.

Sind Öl- oder Gasheizungen durch das Heizungsgesetz ab 2024 verboten?

Die Diskussion um die Reform wurde teilweise sehr emotional geführt. Ein Grund: Viele Menschen befürchten, dass sie ab 2024 keine neuen Öl- und Gasheizungen mehr einbauen oder auch ihre alte Öl- oder Gasheizung nicht weiter betreiben dürfen. Doch ist dies tatsächlich so? Klare Antwort: nein. Öl- und Gasheizungen können noch weiter betrieben und auch neu eingebaut werden. Die Regelungen des Heizungsgesetzes im Überblick:

Neue Öl- und Gasheizungen

Auch ab 1. Januar 2024 dürfen noch neue Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings gelten hier ebenfalls die Fristen zur Wärmeplanung:

  • Großstädte (mehr als 100.000 Einwohner): Bis zum 30. Juni 2026 können neue Öl- und Gasheizungen eingebaut werden.
  • Kleinere Städte: Bis zum 30. Juni 2028 können neue Öl- und Gasheizungen eingebaut werden.

Ab 2029 müssen diese Öl- und Gasheizungen allerdings nach und nach auf erneuerbare Energien (Biogas oder Wasserstoff) umgestellt werden:

  • 2029: min. 15 Prozent
  • 2035: min. 30 Prozent
  • 2040: min. 60 Prozent
  • 2045: 100 Prozent

Werden Öl- oder Gasheizungen nach Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung neu eingebaut, müssen diese mit min. 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden.

ACHTUNG

Beratungspflicht für bestimmte Heizungsanlagen könnte kommen

Beim Einbau von Heizungsanlagen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, soll eine Beratungspflicht bestehen. Immobilieneigentümer sollen auf diese Weise durch Experten in einer Beratung aufgeklärt werden, welche Folgekosten (zum Beispiel durch CO2-Preise) auf sie zukommen und ob die gewählte Heizungsanlage tatsächlich die beste Lösung ist.

Bestehende Öl- und Gasheizungen

Öl- und Gasheizungen, die funktionieren, können weiterhin in Betrieb bleiben. Und auch bei einem Defekt kann die Heizung repariert werden. Wenn die Heizung nicht mehr zu retten ist oder schon älter als 30 Jahre alt ist, werden Übergangslösungen gewährt. 

INFO

Härtefallregelung als Ausnahme

In bestimmten Härtefällen kann eine Befreiung von der Pflicht zum erneuerbaren Heizen in Betracht kommen.

Heizungsgesetz bringt auch für Gewerbeimmobilien neue Regeln

Die meisten Grundzüge des Heizungsgesetzes betreffen sowohl Wohnimmobilien als auch Gewerbeimmobilien. Auch Eigentümer von Gewerbeimmobilien müssen sich also – falls noch nicht geschehen – bei ihren Bestandsgebäuden mit dem Umstieg auf klimaschonende Heizungsanlagen befassen.

Bei den sogenannten Nichtwohngebäuden ist zudem eine weitere Verpflichtung geplant: Häufig ist in diesen Gebäuden eine Heizungsanlage oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt im Einsatz. Hier soll künftig ein System zur Gebäudeautomation mit digitaler Energieüberwachungstechnik Pflicht werden.

ACHTUNG

Diese Bußgelder drohen bei Nichtbeachtung

Beachten und erfüllen Sie auf jeden Fall die neuen Anforderungen. Ansonsten drohen Ihnen hohe Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

Förderungen beim Umstieg auf eine neue Heizung

Der Einbau einer neuen Heizungsanlage kann die Liquidität eines Unternehmens enorm belasten. Welche Finanzierungsmöglichkeiten und Fördermittel für Unternehmen gibt es?

Unternehmen, die den Umstieg auf eine neue Heizung erwägen, sollten sich bereits jetzt mit den Fördermöglichkeiten auseinandersetzen. Der Bund unterstützt sowohl Bürger als auch Unternehmen durch Zuschüsse und zinsvergünstigte Kredite im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“.

Diese Maßnahmen sollen ab 1. Januar 2024 in Kraft treten und mehr Energieeffizienz in Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis klimafreundlicherer, erneuerbarer Energien fördern. Zu beachten ist, dass nicht alle Zuschüsse für Unternehmen verfügbar sein werden.

  • So soll eine Grundförderung von 30 % für alle Wohn- und Nichtwohngebäude (für alle Antragstellergruppen) gewährt werden.
  • Doch ein einkommensabhängiger Bonus von 30 % soll nur für selbstnutzende (also selbst in der Immobilie wohnende) Eigentümer von Wohnimmobilien mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr infrage kommen.
  • Auch der sog. Klima-Geschwindigkeitsbonus, der Inhaber bis 2028 um 20 % bei den Kosten für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen entlasten soll, ist ausschließlich für selbstnutzende Eigentümer vorgesehen. Zwischenzeitliche Überlegungen, den Bonus auf 25 % zu erhöhen, wenn die Heizung bereits bis Ende 2024 ausgetauscht wird, wurden aufgrund der Haushaltskrise wieder fallengelassen.
  • Die verschiedenen Förderungen können bis max. 70 % Gesamtförderung kombiniert werden, die Gesamtfördersumme soll aber auf 21.000 Euro begrenzt sein.
  • Zudem sollen zinsvergünstigte Kreditangebote für Antragsteller mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr als Finanzierungsmöglichkeit angeboten werden.

Ausführliche Informationen zu den Fördermaßnahmen, auch zu Einzelmaßnahmen, finden Sie beim BMWK.