Gelsenkirchen verbietet E-Scooter als erste deutsche Großstadt. Mönchengladbach prüft seit einem Jahr.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat per Eilantrag entschieden, dass E-Scooter ab Samstag nicht mehr auf Straßen und Bürgersteigen abgestellt werden dürfen. 350 Exemplare müssen verschwinden. Die private Nutzung eigener E-Scooter bleibt erlaubt.
Beschwerenden über E-Scooter werden bei der Stadt Mönchengladbach hier aufgenommen.
Ausleihen nur noch mit gültigem Ausweis
Ab Samstag, den 20.04.2024, dürfen in Gelsenkirchen keine E-Scooter mehr auf den Straßen und Bürgersteigen herumstehen. Das entschied das Verwaltungsgericht der 270.000-Einwohnerstadt im Ruhrgebiet am Mittwoch im Eilverfahren.
Die E-Scooter Anbieter wollen nicht akzeptierten, dass die Registrierung für das Ausleihverfahren nur noch mit Ausweis ermöglicht wird.
Gestiegenen Unfallzahlen und das damit verbundenen anonyme Ausleihverfahren macht es unmöglich eine ordnungsgemäße Unfallaufnahme zu gewährleisten. Unfallverursacher wähnen sich in Sicherheit, da sie nicht ermittelt und belangt werden können.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist allerdings noch nicht endgültig, da bislang nur im Eilverfahren entschieden wurde, dass die Roller zunächst entfernt werden müssen. Das Hauptverfahren läuft noch.
Stadtrat in MG berät über die E-Scooter Problematik
E-Scooter, die mitten auf dem Gehweg abgestellt werden oder zum Hindernis auf Radwegen und Straßen werden. Mit dieser Problematik befasste sich der Stadtrat Mönchengladbach im März 2023. Die Ampelkoalition hat einen entsprechenden Antrag gestellt, der Maßnahmen und Lösungen für die E-Scooter Problematik fordert.
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Was ist aus dem Ampelantrag geworden?
In dem Fraktions-Antrag fordern SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen die Stadt auf, ein Gesamtkonzept zu erstellen, wie die zukünftige Mobilität in Mönchengladbach geregelt sein soll. Darunter fallen unter anderem auch E-Scooter, Leihfahrräder und Car-Sharing-Angebote.
Das Gesamtkonzept soll prüfen, inwiefern E-Scooter Betreiber mit einer sogenannten Sondernutzungsgebühr belangt werden können, wenn sie mit ihren E-Scootern für Beeinträchtigungen auf Straßen und Wegen sorgen. Im Zuge dessen soll auch geprüft werden, ob E-Scooter nur noch in dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden dürfen und wo diese Flächen geschaffen werden könnten.