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§ 34 BauGB – Was bedeutet das?

🏡 § 34 BauGB – Was bedeutet das?

Kurz erklärt:

Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, darf ein Bauvorhaben den Charakter der Umgebung nicht stören. Es muss sich einfügen – in Bezug auf Art, Maß, Bauweise und Grundstücksnutzung.


📘 Gesetzestext in einfachen Worten:

Absatz 1 – Der Grundsatz:

Ein Bauvorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Was heißt das konkret?

  • Art der Nutzung: Wohnen, Gewerbe, Mischnutzung?
  • Maß der Nutzung: Wie hoch und groß ist das Gebäude?
  • Bauweise: Offene oder geschlossene Bauweise?
  • Grundstücksfläche: Wird das Grundstück ähnlich genutzt/bebaut wie in der Nachbarschaft?

Wenn das neue Bauvorhaben zu den Nachbargebäuden passt, ist es erlaubt.


Beispiel:

In einer Straße mit 1-2 geschossigen Einfamilienhäusern wird ein 5-geschossiges Mehrfamilienhaus nicht zulässig sein, da es nicht zum Ortsbild passt.


🛠️ Weitere Absätze:

Absatz 2
Wenn ein Vorhaben die Eigenart nicht stört, kann es ausnahmsweise zugelassen werden – z. B. bei Versorgungseinrichtungen oder Anlagen für das Gemeinwohl.

Absatz 3
Bauliche Nutzung ist unzulässig, wenn das Gebiet außerhalb des Zusammenhangs bebaut ist (z. B. Streusiedlung oder Wiesen mit einzelnen Höfen) – das wäre dann Außenbereich und fällt unter § 35 BauGB.


📍 Was gilt speziell in NRW?

In NRW ist das BauGB eins zu eins gültig, aber es gibt landesspezifische Ergänzungen durch die Bauordnung NRW (BauO NRW). Diese regelt Details wie Abstandsflächen, Stellplätze, Brandschutz etc., die zusätzlich zu beachten sind.


✅ Fazit:

§ 34 BauGB ist für Bauvorhaben ohne Bebauungsplan der wichtigste Paragraf.
Er erlaubt Bauen, wenn sich das Vorhaben an der Umgebung orientiert und die Erschließung (Straße, Abwasser, Wasser) gesichert ist.

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