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Neues zur Besteuerung der Rente

Man arbeitet ein Leben lang, zahlt in die Rentenkasse ein – und freut sich irgendwann auf den wohlverdienten Ruhestand. Aber wer glaubt, dass dann einfach nur noch Geld aufs Konto fließt, ohne dass der Staat mitverdienen will, der irrt. Denn: Auch wie bei Beamten muss die gesetzliche Rente versteuert werden. Und das betrifft mittlerweile deutlich mehr Menschen als früher.

Der Grundfreibetrag

Die zentrale Rolle spielt dabei der sogenannte Grundfreibetrag. Für 2025 liegt er bei 12.096 € – das ist die Summe, bis zu der man gar keine Einkommensteuer zahlen muss. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag sogar auf über 24.000 €. Heißt also: Liegt der steuerpflichtige Anteil der Rente unterhalb dieser Grenze, ist man steuerlich auf der sicheren Seite. Doch Achtung: Steuerfrei bleibt eben nicht die komplette Rente. Maßgeblich ist der sogenannte Besteuerungsanteil, der sich danach richtet, in welchem Jahr man in Rente gegangen ist. Hierzu hat sich die Gesetzgebung auch etwas verändert und der steuerpflichtige Anteil wächst nun von Jahr für Jahr nur noch um 0,5%-Punkte. Für alle, die beispielsweise 2025 erstmals eine gesetzliche Altersrente beziehen, liegt dieser Anteil bei 83,5 %. Bedeutet: Nur 16,5 % der ersten vollen Jahresrente bleiben steuerfrei – und zwar dauerhaft. Für alle, die ab dem Jahr 2058 oder später in Rente gehen, wird der steuerpflichtige Teil dann 100 % betragen.

Machen wir’s konkret: Wer im Jahr 2025 insgesamt 24.000 € brutto an gesetzlicher Rente erhält, muss davon 83,5 % versteuern – also 20.040 €. Zieht man jetzt den Grundfreibetrag ab, bleiben 7.944 €, auf die tatsächliche Einkommensteuer anfallen können. Aber auch das stimmt so nicht ganz, denn davon können wiederum einige Kosten bei der Steuererklärung abgezogen werde. Allen voran die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber auch andere Sonderausgaben, dazu 102 € als Werbungskostenpauschbetrag und auch außergewöhnliche Belastung und einiges mehr!

Je nach persönlichem Steuersatz des Rentenbeziehers kann dann dennoch eine Steuerlast übrigbleiben, die in unserem Beispiel im Bereich von etwa 500 bis 900 € im Jahr. Wer privat kranken- und pflegeversichert ist, kann unter Umständen noch etwas mehr absetzen, aber auch das hängt vom Einzelfall ab.

Besonders wichtig: Der steuerfreie Anteil der Rente, also die genannten 16,5 % bei Rentenbeginn 2025, wird als fixer Euro-Betrag festgeschrieben – er bleibt also konstant. Was sich aber ändert, sind die Rentenanpassungen, denn die werden voll besteuert. Und genau das sorgt dafür, dass viele Menschen nachträglich in die Steuerpflicht rutschen – ohne dass sie spürbar mehr Rente in der Tasche hätten.

Rentenerhöhung im Juli

Und ja, das passiert tatsächlich. Durch die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2025 um 3,74 % rechnet das Bundesfinanzministerium damit, dass etwas mehr Menschen als im Vorjahr steuerpflichtig werden. Warum? Weil der Grundfreibetrag 2025 nur um rund 312 € und damit 2,58 % gestiegen ist als die Rentenerhöhung. Ergebnis: Während in den Jahren 2023 und 2024 durch die Kombination aus höherem Freibetrag und Rentenanpassung viele Rentner sogar aus der Steuerpflicht herausgefallen sind, ist der Trend 2025 wieder leicht umgekehrt.

Und jetzt zur häufig gestellten Frage: „Muss ich mit 1.300 € Rente schon Steuern zahlen?“ Die klare Antwort: In der Regel nein – zumindest dann nicht, wenn es sich dabei ausschließlich um gesetzliche Rente handelt und keine weiteren Einkünfte hinzukommen. Entscheidend ist aber auch hier das Rentenjahr. Für alle, die zwischen 2020 und 2025 in den Ruhestand gegangen sind, beginnt die Steuerpflicht in der Regel erst ab einer Bruttorente von etwa 1.450 € monatlich – wobei Unterschiede zwischen Ost und West bestehen und das genaue Einstiegsdatum ebenfalls eine Rolle spielt.

Im Jahr 2025 könnte man so rund 17.148 € steuerfrei an Rente beziehen und damit 1.429 € im Monat im Schnitt. Sollten noch weitere Ausgaben wie Krankheitskosten oder Behinderungskosten oder ähnliches geltend gemacht werden, noch darüber hinaus. Und wer weiter zurückliegt mit dem Renteneintritt, also zum Beispiel 2015, darf wegen höherer Freibeträge oft etwas mehr Rente beziehen, ohne steuerpflichtig zu werden.

Problematisch wird’s dann, wenn aber zusätzlich noch Mieteinnahmen, Betriebsrenten, private Renten oder Kapitaleinkünfte hinzukommen. Dann überschreitet man schneller die Schwelle zum steuerpflichtigen Einkommen – und das kann eine Steuererklärung erforderlich machen.

Was viele nicht wissen: Auch wenn man steuerpflichtig ist, muss nicht zwangsläufig eine Steuerzahlung herauskommen. Denn es gibt jede Menge Pauschbeträge, Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten. Wer zum Beispiel hohe Krankheitskosten oder außergewöhnliche Belastungen nachweist, kann unter Umständen komplett raus sein.

Am Ende zeigt sich: Rente ist steuerlich gesehen kein Selbstläufer und wer tatsächlich steuerpflichtig ist, der muss nun beispielsweise bis zum 31.07.2025 seine Daten für das Jahr 2024 einreichen und ist verpflichtet dazu.  Und wenn ihr euch fragt, ob ihr betroffen seid, dann lieber einmal zu viel geprüft – als später mit Verspätungszuschlägen konfrontiert zu werden.

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