Anspruchstage auf Kinderkrankengeld werden 2024 und 2025 erhöht
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz werden die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld für die Jahre 2024 und 2025 erhöht. Ab dem 1. Januar 2024 gilt folgender Anspruch:
- 15 Arbeitstage pro Elternteil im Kalenderjahr.
- 30 Arbeitstage im Kalenderjahr für Alleinerziehende.
- Gesamtzahl der Anspruchstage im Kalenderjahr: 35 Arbeitstage (pro Elternteil) bzw. 70 Arbeitstage (Alleinerziehende).
Ab 2026 soll wieder die reguläre Anspruchsdauer greifen, die bereits vor der pandemiebedingten Änderung galt.
Daneben sieht das Pflegestudiumstärkungsgesetz vor, dass ein neuer Anspruchstatbestand auf Kinderkrankengeld besteht, wenn ein versicherter Elternteil bei der stationären Behandlung ihres versicherten Kindes im Krankenhaus mitaufgenommen werden muss. Dies gilt, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.
Was ist, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind?
Wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind, Ihr Mitarbeiter aber trotzdem ein krankes Kind betreuen muss, kann er Urlaub beantragen oder mit Ihnen vereinbaren, dass er unbezahlt freigestellt wird. Ob Sie eine unbezahlte Freistellung genehmigen, bleibt Ihnen überlassen.
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Was brauche ich als Arbeitgeber, wenn mein Mitarbeiter Kinderkrankentage beantragt?
Um Probleme mit der Krankenkasse zu vermeiden, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Mitarbeiter alle notwendigen Bescheinigungen einreicht und diese korrekt ausfüllt.
- Weisen Sie ihren Mitarbeiter darauf hin, dass er sich beim Kinderarzt eine Bescheinigung ausstellen lassen muss, aus der hervorgeht, dass er das kranke Kind zuhause betreuen muss.
- Achten Sie darauf, dass die Rückseite der Bescheinigung ausgefüllt ist.
- Machen Sie Ihren Mitarbeiter darauf aufmerksam, dass auf der Bescheinigung seine Daten (und nicht die des erkrankten Kindes) eingetragen werden müssen. Außerdem wichtig: Er muss seine korrekte Bankverbindung angeben, um Kinderkrankengeld zu erhalten.
- Alleinerziehende Arbeitnehmer müssen das entsprechende Feld auf der Bescheinigung ankreuzen.
- Sollten Sie als Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung bei Kinderkrankentagen leisten, muss Ihr Arbeitnehmer das ebenfalls auf der Bescheinigung angeben.
- Zum Abschluss muss der Mitarbeiter die Bescheinigung noch unterschreiben und an die Krankenkasse senden. Bei den meisten Krankenkassen ist die Antragstellung unkompliziert online möglich.